Vor einigen Wochen hat das Gericht der EU die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt.
Wer kennt sie nicht, die drei adidas-Streifen, die Schuhe, Trainingshosen und allerlei andere Sportartikel der weltbekannten Marke zieren? Nun hat das Gericht der EU festgestellt, dass einer "Streifenmarken" - drei parallele, in beliebiger Richtung au der Ware angebrachte Streifen - nichtig ist, denn adidias habe nicht nachgewiesen, dass die betreffende Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Dabei sollte man wissen, dass nicht jede Markenanmeldung per se eingetragen wird. Ein häufiges Hindernis ist mangelnde Unterscheidungskraft. Trotzdem können auch Marken, denen es an ausreichender Unterscheidungskraft mangelt, eingetragen werden, wenn der Anmelder nachweist, dass die Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Bei einer EU-Markenanmeldung ist hier auch auf das gesamte Gebiet der EU abzustellen; es reicht also nicht, die Bekanntheit nur in einem Teil der betreffenden Länder nachzuweisen.
Dies sei adidas jedoch nicht gelungen, so das Gericht der EU, denn es wurden lediglich Nachweise für fünf Mitgliedsstaaten vorgelegt, die nicht zwangsläufig den Schluss zulassen, dass die Marke auch in der gesamten Gemeinschaft benutzt worden sei. Zudem bezogen sich manche Nachweise nicht auf die Marke in der tatsächlich angemeldeten Form - Nachweise, die beispielsweise die invertierte Darstellung der Streifen betrafen, wurden nicht anerkannt, ebenso solche, bei denen die Streifen einer anderen als der angemeldeten Richtung verliefen.
Für die EU-Markenpraxis bedeutet das, dass zum Nachweis der Benutzung nur solche Beispiele verwendbar sind, die die Marke in der tatsächlich angemeldeten Form zeigen, und dass ein Nachweis in einer überwiegenden Anzahl der Mitgliedsstaaten geführt werden muss. Die Niederlage bedeutet indes nicht, dass jeder Dritte nun drei-Streifen-Zeichen frei benutzen dürfte - adidas ist Inhaberin einer Vielzahl weiterer, vergleichbarer Marken, und wird mit Sicherheit weiterhin intensiv gegen jede unberechtigte Verwendung des Zeiches vorgehen.
(Urteil in der Rechtssache T-307/17 adidas AG/EUIPO)