Wie vor wenigen Tagen bei einem Treffen zwischen Vertretern des CIPA (Chartered Institute of Patent Attorneys, Vereinigung der Patentanwälte des Vereinigten Königreichs - UK) und hochrangigen Mitgliedern des europäischen Patentamts bekräftigt wurde, wird der bevorstehende BREXIT keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (England, Wales, Schottland und Nordirland) im europäischen Patentübereinkommen haben.
Dies ist möglich, weil das europäische Patentamt keine rein europäische Behörde, sondern eine unabhängige internationale Organisation ist. Somit können auch weiterhin europäische Patente ihre Wirkung im Vereinigten Königreich entfalten.
Zudem bedeutet dies, dass europäische Patentanwälte mit Sitz in UK weiterhin Anmelder vor dem EPA vertreten dürfen.
Davon unabhängig ist jedoch die Frage nach der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs am so genannten "Gemeinschaftspatent" zu sehen, dessen Start sich aus verschiedenen Gründen immer wieder verzögert. Dieses steht als "echtes" europäisches Schutzrecht nur Mitgliedsstaaten der europäischen Union offen.
Für europäische Patentanmelder, die expliziten Schutz auch im Vereinigten Königreich benötigen, bleiben die zwei (zur Zeit auch möglichen) Wege weiter offen:
- Anmelden eines "herkömmlichen" europäischen Patents, welches nach seiner Erteilung sowohl vor wie auch nach dem BREXIT, und unabhängig von der möglichen Einführung eines „Gemeinschaftspatents“, in UK validiert werden kann;
- Anmelden eines nationalen Schutzrechts in UK, parallel zu Schutzrechten in anderen ausgewählten Staaten oder Staatenverbünden, beispielsweise dem.
Sobald eine europäische Patentanmeldung auch in das derzeit noch in der Vorbereitung befindliche "Gemeinschaftspatent" überführt werden kann, müsste für den Schutz in UK ein separates, nationales Schutzrecht angemeldet werden.
Welcher Weg der empfehlenswertere ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Ihr Patentanwalt berät Sie gerne.