Am 23. Juni dieses Jahres stimmten die Einwohner des Vereinigten Königreichs (UK) mit knapper Mehrheit für den Austritt aus der Europäischen Union. Dies berührt zwei wichtige Themenfelder, nämlich
(1)laufende EP-Anmeldungen bzw. mit Wirkung für UK erteilte europäische Patente und
(2)die Frage nach der Ratifizierung des „Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“ durch UK.
Entwarnung kann hinsichtlich der Frage gegeben werden, inwiefern der „Brexit“ Auswirkungen auf in der Erteilung befindliche oder schon erteilte Patentanmeldungen hat. Derartige Schutzrechte werden wie bisher weitergeführt; dies ist auch deswegen möglich, weil das bisherige System des Europäischen Patents auch für Staaten offen ist, welche nicht Mitglied der Europäischen Union sind (z.B. die Türkei). Dies stellt auch der Präsident des Europäischen Patentamts, B. Battistelli, in einer Pressemeldung klar.
Schwieriger ist die Zukunft des so genannten „Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“ („Einheitspatent“) vorherzusehen. Nach derzeitiger Planung kann dieses nur dann in Kraft treten, wenn es von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern, zu denen zwingend auch UK gehört, ratifiziert worden ist. Ob die Ratifizierung noch rechtzeitig vor der Erklärung des Austrittsgesuchs durch die englische Regierung erfolgt, ist unwahrscheinlich. Voraussichtlich werden daher neue, das Inkrafttreten des Einheitspatents deutlich verzögernde Verhandlungen nötig sein. Auch der Sitz derjenigen Patentgerichte, für die London vorgesehen war, steht nunmehr wieder zur Disposition. Zudem ist völlig offen, ob UK trotz des EU-Austritts weiterhin Zugang zum geplanten Einheitspatent haben kann und wird.