Das HABM heißt jetzt EUIPO - wichtige Änderungen bei der Gemeinschaftsmarke und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Am 23. März 2016 war es soweit - die Verordnung (EU) 2015/2424 des europäischen Parlaments trat in Kraft. Somit hat das in Europa für Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständige Amt in Alicante, vormals HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) hat einen neuen Namen und nennt sich nun „EUIPO“ (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, European Union Intellectual Property Office). Unter der Internetadresse www.euipo.eu ist es entsprechend erreichbar, alle Online-Formulare und Webinhalte werden umgestellt.

 

Die Gemeinschaftsmarke wird nunmehr als „Unionsmarke“ bezeichnet; ihr Schutzbereich bliebt hingegen unverändert.

 

Eine wichtige Neuerung betrifft die Anmeldegebühren der neuen Unionsmarke. Beinhaltete die alte Anmeldegebühr von 900 Euro auch die Gebühren von bis zu drei Klassen, umfasst die neue Grundgebühr von 850 Euro lediglich eine einzige Klasse. Die neue Gebührenstruktur sieht vor, dass die zweite Klasse für weitere 50 Euro zu haben ist, und ab der dritten Klasse werden jeweils 150 Euro zusätzlich fällig. Somit werden Anmelder, die nur eine einzige Klasse benötigen, begünstigt, Anmelder mit zwei Klassen bleiben im Vergleich zur alten Regelung gleichgestellt, und Anmelder mit drei oder mehr Klassen müssen tiefer in die Tasche greifen.

 

Im Gegenzug werden die Verlängerungsgebühren sowie weitere Amtsgebühren teilweise deutlich verringert.

 

Ferner traten am Stichtag mit der neuen Verordnung auch neue Richtlinien in Kraft. So wird beispielsweise nur noch auf explizite Anforderung ein Recherchenbericht an den Anmelder versandt (Art. 38 der VO). In dem Bericht genannte Anmelder oder Inhaber von Drittmarken werden jedoch weiterhin vom Rechercheergebnis unterrichtet, sofern sie keinen Verzicht auf eine Unterrichtung erklärt haben.

 

Weitergehende Informationen zur Anmeldung von Unionsmarken erhalten Sie bei Ihrem Patentanwalt.